Änderungen in der formellen Fusionskontrolle im Rahmen der 10. GWB-Novelle Eine Bewertung aus Sicht des BKartA und der Unternehmen
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Abstract
Durch die 10. GWB-Novelle mit dem „Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitalisiertes Wettbewerbsrechts 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)“ realisierte der Gesetzgeber am 19.1.2021 das schon im Koalitionsvertrag von den Regierungsparteien gefasste Vorhaben über eine „Modernisierung des Kartellrechts“.
Im Kontext der formellen Fusionskontrolle kam es dabei zu zwei beachtenswerten Änderungen. Zum einen hob der Gesetzgeber die beiden Inlandsumsatzschwellenwerte in § 35 GWB an, um so der steigenden Zahl der angemeldeten Zusammenschlüsse Einhalt zu gebieten und das BKartA und die Unternehmen gleichermaßen zu entlasten. Während diese Änderung kurz- bis mittelfristig wohl die gewünschten Entlastungseffekte bringen wird, ist das aus langfristiger Perspektive zu bezweifeln. Der Autor fordert deshalb eine Dynamisierung der Umsatzschwellenwerte, um eine Entlastung des BKartA und der Unternehmen langfristig zu gewährleisten.
Zum anderen wurde mit § 39a GWB eine gänzlich neue Norm eingeführt, die mit der bisherigen strikten Systematik der Umsatzschwellenwerte im Rahmen der formellen Fusionskontrolle bricht. Dem BKartA ist es nun möglich, unter bestimmten Voraussetzungen ein Unternehmen per Verfügung zur Anmeldung eines jeden Zusammenschlusses zu verpflichten, ohne dass ein Erreichen der einzelnen Umsatzschwellen erforderlich ist. Mit der Einführung der Norm ergeben sich eine Vielzahl von rechtlichen Fragen bezüglich der einzelnen Voraussetzungen, die dieser Aufsatz beleuchtet. Außerdem ist fraglich, ob der gewünschte Normzweck aufgrund der hohen Anforderungen erreicht wird. Der Aufsatz kommt zu dem Ergebnis, dass mit § 39a GWB ein "zahnloser Tiger" geschaffen wurde und schlägt aufgrund dessen Änderungen an § 39a GWB vor.
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